Wir reden von einem Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO. Diese Bestimmung ist ein Schutzgesetz zugunsten des Berechtigten, des Zufahrtsbenutzers (OLG Karlsruhe VRS 55 249). Dabei werden der Anlieger und seine Besucher vor Behinderungen und Belästigungen beim Ein- und Ausfahren geschützt (OLG Karlsruhe NJW 78 274; OLG Nürnberg NJW 74 1145; BayObLG NZV 94 288; OLG Köln DAR 83 333; KG Berlin VRS 68 297; OLG Düsseldorf VRS 78 367).
Ob eine Grundstücksein- und -ausfahrt vorliegt, hängt von den gesamten baulichen Umständen ab (KG Berlin VRS 68 297) .
Maßgebend ist die Benutzbarkeit der Zufahrt (KG Berlin VRS 69 297). Freizuhalten ist ein Bereich, damit das ungehinderte Ein- und Ausfahren unter den örtlichen Verhältnissen möglich sein muss (OLG Karlsruhe Justiz 79 237; OVG Bremen VRS 57 230). Schwierige Fahrmanöver beim Ein- und Ausfahren können nicht verlangt werden (OLG Köln VRS 25 151; OLG Frankfurt NJW 69 1074). Allerdings bleiben besondere Fahrzeuglängen oder andere außergewöhnliche Besonderheiten dabei außer Betracht (OLG Frankfurt VRS 58 368). Der Berechtigte braucht sich nicht auf andere Teile der Straße wie Geh- und Radwege oder auf das Nachbargrundstück verweisen zu lassen (OLG Düsseldorf VRS 78 367).
Als schmal im Sinne der Vorschrift wird eine Straße dann angesehen, wenn ein Fahrzeug, das in etwa die Breite der Einfahrt besitzt, bei beiderseitigem Parken nicht ohne schwieriges Rangieren ein oder ausfahren kann (KG Berlin VRS 48 464). Soweit der nutzbare Raum ausgenutzt wird, darf nicht mehr als nur mäßig rangiert werden müssen (OLG Hamm VerkMitt. 78 69; OLG Saarbrücken NZV 94 328; OVG Koblenz DAR 99 421; VG Neustadt ZfS 02 311). Das OLG Frankfurt sieht in VRS 58 368 ein mäßiges Rangieren eines durchschnittlich geübten Kraftfahrers noch als zumutbar an, wobei ein dreimaliges Rangieren jedoch nicht mehr zu akzeptieren ist.
Beantwortet von
volupp
am
02.03.2010 um 22:33 Uhr