10 Jahre ist dir Frist der verwendbarkeit der Eintragung in der Führerscheinakte. Aber die Frist beginnt frühestens bei der Neubeantragung oder spätestens nach 5 Jahren ab Entzug.
Bedeutet wenn du nach dem Entzug noch keine neue Fahrerlaubnis beantragt hast, "verjährt" der Eintrag in der Führerscheinakte nach 15 Jahren, also entweder noch 5 Jahre warten, oder MPU in Angriff nehmen.
Beantwortet von
volupp
am
27.01.2011 um 17:38 Uhr