Solltest Du berufstätig sein ist eine Vorankündigungsfrist von vier Tagen ausreichend. Solltest Du nicht berufstätig sein, sind zwei Tage ausreichend. Vorsichtshalber solltest Du diesbzüglich mal einen Blick in Deinen Mietvertrag werfen. Da Du generell verpflichtet bist, eine Besichtigung zu ermöglichen, kannst Du auch eine andere Person beauftragen.
Beantwortet von
volupp
am
25.03.2010 um 18:29 Uhr