Bei vorgetäuschtem Eigenbedarf kann der Mieter Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter geltend machen. Der Mieter muss darlegen und beweisen, dass es sich nicht um einen "echten", sondern um einen vorgetäuschten Eigenbedarf gehandelt hat (siehe: BGH WuM 2005, 521).
Den Vermieter trifft die Verpflichtung Umstände dazulegen, die ihn entlasten könnten. Es ist aber auch möglich, dem Vermieter die Darlegungslast für diejenigen Umstände aufzuerlegen, die in seinem eigenen Kenntnisbereich liegen. Beispielsweise muss der Vermieter bei Verkauf der Mietsache unmittelbar nach Eigenbedarfskündigung sämtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Kündigung ausräumen. Der Vermieter muss somit vollständig überzeugend und ohne jeden Zweifel darlegen, dass der Grund für den Eigenbedarf erst nach dem Auszug des Mieters entfallen ist. Insoweit sind nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts sehr hohe Anforderungen an die Darlegungslast des Vermieters zu stellen (siehe: BVerfG WuM 1997, 361).
Sollte sich vorgetäuschter Eigenbedarf nachweisen lassen, erfüllt dies im Übrigen - neben der Verpflichtung zum Schadensersatz - den strafrechtlichen Tatbestand des Betruges gemäß § 263 StGB. Gegebenenfalls kann auch Prozessbetrug vorliegen.
Beantwortet von
volupp
am
27.01.2011 um 17:43 Uhr