Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes, Auszubildender/Schüler/Student, das nicht mehr bei seinen Eltern lebt beträgt 640,- Euro (OLG-abhängig).
Das Kindergeld ist an Volljährige auszuzahlen und wird in voller Höhe auf den Bedarf angerechnet.
BGH Urteil vom 26.10.2005
Eine Ausbildungsvergütung
wird nach Abzug einer sogenannten Ausbildungsmehrbedarfspauschale
(ca. 100 Euro) angerechnet.
Vor der Ermittlung der Haftungsquoten der Eltern sind von deren Einkommen zunächst die für ihren eigenen Unterhalt erforderlichen Beträge (angemessener Selbstbehalt) abzuziehen. (BGH, FamRZ1986, 151 und 153).
Beantwortet von
volupp
am
26.03.2010 um 00:50 Uhr